Förderungen
Vergaberichtlinien für Förderungen
Regularien zur Antragsgewährung im Rahmen des Zukunftsprozesses
Anträge zur Förderung von Werkräumen und KonKreationen können mithilfe der Antragsformulare gestellt werden. Ein rechtlicher Anspruch auf Fördermittelgewährung besteht nicht. Beratungen im Vorfeld der Antragstellung durch das ZP-Team sind ausdrücklich erwünscht.
Antragsteller:innen erhalten vom ZP-Team innerhalb von sieben Tagen einen Bescheid, in dem entweder bei Vorliegen aller Voraussetzungen bereits eine Bewilligung erteilt wird oder andernfalls erläutert wird, welche Voraussetzungen noch zu erfüllen sind bzw. welche Gremien für eine Bewilligung vom ZP-Team hinzugezogen werden müssen. Zwischen Antragstellung und Bescheid sollen höchstens vier Wochen liegen. Sollten eventuell hinzuzuziehende Gremien in der Zwischenzeit keine ordentliche Sitzung haben, werden diese gebeten, im Umlaufverfahren zu votieren.
Dabei gilt grundsätzlich:
Das ZP-Team kann Anträge von Forschungs- und Erkundungsteams bis zu einer Höhe von 5.000 € eigenständig bewilligen. Anträge in einem Kostenvolumen von bis zu 25.000 € werden vom Koordinierungsrat entschieden.
Ein rechtlicher Anspruch auf Förderung besteht nicht. Die Bewilligungen stehen grundsätzlich unter dem Vorbehalt der für die Förderung zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
Antragsberechtigt sind
- alle öffentlich rechtlichen Körperschaften der Landeskirche Hannovers
- kirchliche Stiftungen und eingetragene Vereine, sofern letztere in der Vereinsliste der Landeskirche geführt werden
- Gruppen natürlicher Personen, sofern der Antragsteller Mitglied der Hannoverschen Landeskirche ist
Voraussetzung für die Gewährung von Mitteln aus dem Budget des Zukunftsprozesses ist, dass
- der Antrag sich wesentlich von anderen, bereits bewilligten oder beantragten Projekten unterscheidet.
- sie im Interesse des Zukunftsprozesses der Landeskirche liegen und eine Relevanz für die gesamte Landeskirche haben.
- keine anderen für den entsprechenden Themenbereich vorgesehenen kirchlichen oder außerkirchliche Fördermöglichkeiten bewilligt sind. Ausgewiesene Kofinanzierungen mehrerer Förderstellen sind damit nicht ausgeschlossen. Auch hierbei berät das ZP-Team.
- ein nachvollziehbarer Kostenplan vorliegt.
- ein Zeitplan für die Erreichung des Antragszweckes vorliegt.
- eine Refinanzierung vorhandener Personalstellen ausgeschlossen ist.
Mit der Bewilligung verbindet sich die Verpflichtung der Antragsteller auf einen geregelten Informationsrückfluss (Erfahrungsbericht über Verlauf und Ergebnisse). Die Zuwendungsempfänger stimmen zugleich dem kirchlichen Prüfungsrecht, insbesondere der Rechnungsprüfung durch das Oberrechnungsamt zu.
Im Übrigen gelten die für die Landeskirche geltenden Nebenbestimmungen für Zuwendungen. Legen Ergebnisse des Zukunftsprozesses Änderungen von Ordnungen oder Gesetzen nahe, so ist die Expertise der Rechtsabteilung der Landeskirche hinzuzuziehen. Ist ein Anliegen antragsreif, so bringt es der KoRa entsprechend beim zuständigen Gremium ein.
Bezüglich dieser Regularien wurde das Einvernehmen mit dem LSA und dem Finanzausschuss der Synode festgestellt. Sie sind Geschäftsgrundlage für die Bewirtung der Finanzmittel für den Zukunftsprozesses der Landeskirche.